Wohngeld für Studenten
Das Wohngeld ist eine zusätzliche Möglichkeit finanzielle Hilfe für Mietzahlungen zu beantragen. Diese Unterstützung wurde dafür eingerichtet, jedem Bürger ein angemessenes, familiengerechtes Wohnen zu ermöglichen. Das Wohngeld wird als Zuschuss für Mietzahlungen oder als Lastenzuschuss für selbst genutzten Wohnraum geleistet.
Was zählt unter den Begriff „Wohnraum”?
Als Wohnraum werden alle Räume bezeichnet, die vom Vermieter zum Wohnen bestimmt sind und nach ihrer baulichen Anlage und Einrichtung auch zum Wohnen geeignet sind.
Wer hat Anspruch auf Wohngeld?
Wohngeldberechtigte Personen auf Mietzuschuss sind alle Personen, die Wohnraum gemietet haben und diesen auch selbst nutzen. Außerdem Personen, die Wohnraum im eigenen Haus bewohnen, welches mehr als zwei Wohnungen hat. Zudem sind Personen wohngeldberechtigt, die nicht nur übergangsweise in einem Heim (im Sinne des Heimgesetztes) untergebracht sind.
Übersicht:
- Mieter von Wohnraum (Wohnung oder Zimmer, egal ob Neu- oder Altbau)
- Nutzungsberechtigte von Wohnraum mit einem dem Mietverhältnis ähnlichem Nutzungsverhältnis, insbesondere Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
- Inhaber einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung
- Bewohner eines Heimes
- Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (mind. 3 Wohnungen), eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn sie in diesem Hause wohnen
- Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, in dem sie wohnen, das jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als Eigenheim angesehen werden kann
- Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, deren Wohnbereich nicht vom Wirtschaftsbereich getrennt ist
Wohngeldberechtigte Personen auf Lastenzuschuss sind alle Personen, die Eigentum an selbst genutzten Wohnraum haben. Außerdem die erbbauberechtigte Person, Personen, die ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, ein Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch ausüben und die Personen, die einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, des Wohnungsrechts oder des Nießbrauchs haben.
Übersicht:
- Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung
- Eigentümer einer Kleinsiedlung
- Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle
- Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander getrennt sind und für den Wohnbereich eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann
- Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts
- Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung beziehungsweise auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechts haben
Wenn mehrere Personen für denselben Wohnraum die Voraussetzungen auf Wohngeld für Miet- oder Lastenzuschuss erfüllen, ist nur eine dieser Personen wohngeldberechtigt.
Außerdem kann auch eine Person, die nicht wohngeldberechtigt ist, Wohngeld beantragen wenn sie mit mindestens einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führt.
Ausländische Personen sind nur dann wohngeldberechtigt, wenn sie sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und eine der folgenden Aufenthaltsgenehmigungen besitzen:
- ein Aufenthaltsrecht in der EU
- eine Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz
- ein Recht auf Aufenthalt nach einem völkerrechtlichen Abkommen
- eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz
- die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
- oder wenn sie aufgrund einer Rechtsverordnung von einem Aufenthaltstitel befreit sind