Interview zur Studienplatzklage
Per Studienplatzklage zum Studium?
Interview mit Prof. Dr. Niels Korte (40) zur Studienplatzklage, Inhaber einer Berliner Rechtsanwaltskanzlei mit Schwerpunkt Hochschulrecht und Honorarprofessor an einer Berliner Hochschule
Herr Professor Korte, viele Schüler kurz vor dem Abitur und auch angehende Studenten interessiert es, wie man schnell zu einem Studienplatz kommt. Auf unserer Website www.just-study.com zeigen wir alternative Studienwege auf. Welche Möglichkeiten gibt es, sich dabei von einem Rechtsanwalt helfen zu lassen?
Mittlerweile bestehen an den meisten Hochschulen umfassende Zulassungsbeschränkungen -auch bei denjenigen Studiengängen, die nicht über die ZVS verteilt werden, müssen sich Studienanfänger in vielen Fällen in einem hochschulinternen Verfahren bewerben. Hierbei wird eine begrenzte Zahl von Studienplätzen vergeben – entscheidend ist dabei meist die Abiturnote. Bei diesen Numerus- Clausus- Verfahren ist ein Studienbeginn ohne Wartezeit natürlich besonders für diejenigen Abiturienten schwer, deren Note eher im mittleren oder unteren Bereich liegt. Je nach Universität oder Studiengang ist jedoch auch ein sehr gutes Abitur keineswegs eine Garantie für den unmittelbaren Erhalt des gewünschten Studienplatzes. Dies gilt im Besonderen für Studiengänge, die einen sehr hohen Numerus Clausus voraussetzen – wie etwa Medizin, Zahnmedizin oder Psychologie. Aber auch bei zahlreichen anderen Studiengängen ist eine Zulassungsbeschränkung vorgesehen, ob im wirtschaftlichen, technischen oder auch geisteswissenschaftlichen Bereich. In diesen Fällen macht eine anwaltliche Beratung Sinn, da es neben regulären Bewerbungsverfahren auch Möglichkeiten gibt, gerichtlich einen Studienplatz zu erstreiten.
Welche Möglichkeiten sind das konkret?
In den meisten Fällen ist die sogenannte „Kapazitätsklage” sinnvoll. Hierbei wird die jeweilige Hochschule gerichtlich in Anspruch genommen, ihre Studienplatzkapazität maximal auszunutzen. Bei zulassungsbeschränkten Studiengängen bietet die Hochschule zu jedem Semester eine festgelegte Zahl von Studienplätzen in diesem Fach an. Die Plätze werden dann unter allen Bewerbern verteilt, wobei neben anzurechnender Wartezeit und einigen anderen Sonderfällen vor allem die Abiturnote entscheidend ist. Gibt es z. B. bei 100 zu verteilenden Studienplätzen bereits 100 Bewerber mit einem Durchschnitt von mindestens 1,9, so bleiben Bewerber ab 2,0 unberücksichtigt. Dies kann nur ausgeglichen werden durch entsprechend viele Wartesemester oder andere Sonderbegründungen. Im Rahmen einer Kapazitätsklage wird von der Hochschule der Nachweis verlangt, dass z. B. tatsächlich nicht mehr als 100 Studienplätze zur Verfügung stehen. Dabei werden zahlreiche Faktoren mit einbezogen, etwa die sogenannte „ Schwundquote”- also die Anzahl der Studienabbrecher in höheren Semestern. Sofern diesem Schwund keine entsprechenden Neuzulassungen gegenüber stehen, muss er in die Anfangskapazitäten mit eingerechnet werden. Gelingt der Hochschule der Kapazitätsnachweis nicht, so haben die Kläger Anspruch darauf, dass weitere Studienplätze zur Verfügung gestellt werden.
Wie sind denn die Erfolgschancen einer solchen Klage?
Die Erfolgschancen sind je nach Einzelfall sehr hoch – hängen aber natürlich zum einen vom Studiengang und zum anderen von der konkret gewünschten Hochschule ab. In einigen Studiengängen konnten wir in der Vergangenheit alle unsere Mandanten unterbringen. Auch ist es möglich, mehrere Hochschulen gleichzeitig zu verklagen, dies erhöht natürlich die Erfolgschancen zusätzlich und wird in der Praxis oft gemacht. Grundsätzlich wird mit dem Mandanten eine individuelle Strategie entwickelt, welche bestmöglich zu ihm passt und seine Chancen maximiert.
Muss man sich denn dabei unbedingt anwaltlich vertreten lassen, oder ist es auch möglich, eine solche Klage „ auf eigene Faust” anzustrengen?
Ein Antrag muss an das jeweils zuständige Gericht sowie an die Universität gestellt werden, dabei sind umfangreiche Verfahrens- und Fristvorschriften zu beachten. Diese Vorschriften variieren je nach Bundesland, manchmal sogar je nach Gericht und sind für einen juristischen Laien nicht überschaubar. Auch auf inhaltlicher Ebene sind für eine erfolgreiche Studienplatzklage viele Einzelinformationen zu der jeweiligen Hochschule notwendig – wie etwa die Anzahl der Professoren und Mitarbeiter, die Anzahl der Laborplätze und so weiter. Eine im Hochschulrecht erfahrene Kanzlei verfügt über zahlreiche Informationen zu einer großen Zahl einzelner Hochschulen, so dass eine Klage jeweils auf viele Argumente gestützt werden kann. Auch diese Argumente sind ohne entsprechende anwaltliche Vertretung kaum zugänglich. Im Übrigen sollte die beauftragte Kanzlei natürlich vor einer eventuellen Klage im Rahmen einer fundierten juristischen Beratung über die Erfolgsaussichten im Einzelfall aufklären.
Für uns stellt sich die Frage, ob ein mit anwaltlicher Hilfe erstrittener Studienplatz nicht einem anderen einen Platz wegnimmt, der sich eine solche Klage nicht leisten kann?
Ich kann die Sorge junger Menschen, nicht „ auf Kosten anderer” in ein Studium starten zu wollen, gut verstehen. Auch stimmt es natürlich, dass eine Studienplatzklage mit Kosten verbunden ist. Aus ethischer Sicht ist dabei jedoch entscheidend, dass eine Kapazitätsklage gerade nicht zu Lasten der anderen Bewerber geht, da hiermit keine Studienplätze aus dem regulären Verfahren weggenommen werden. Vielmehr werden ja gerade zusätzlich Plätze geschaffen. Nach einer erfolgreichen Studienplatzklage existieren mehr Studienplätze als zuvor. Eine Klage richtet sich also nicht gegen andere Bewerber, sondern nimmt staatliche Einrichtungen darauf in Anspruch, den Zugang zum Studium zu ermöglichen. Dieses Recht ist in Artikel 12 I unseres Grundgesetzes verankert und Ausdruck dessen, dass gerade nicht nur ein privilegierter Kreis, sondern alle Bürger und Bürgerinnen Zugang zu höherer Bildung erhalten. Auch gibt es einige Rechtschutzversicherungen, die die Kosten einer solchen Klage übernehmen.
Um noch einmal auf die eben erwähnten Kosten zu sprechen zu kommen: Ist eine Studienplatzklage denn überhaupt finanziell tragbar? Wie hoch liegen die Kosten in etwa?
Das lässt sich pauschal schwer beantworten – sie variieren je nach konkreter Fallgestaltung und hängen z. B. davon ab, wie viele Hochschulen gleichzeitig verklagt werden. Vergleicht man die Kosten einer Studienplatzklage etwa mit den Kosten, die andere „ Umwege” zur Vermeidung von Wartezeit verursachen, so sind sie eher überschaubar. Viele Studienanfänger beginnen z. B. ein Studium an einer ausländischen Universität, um dann in einem höheren Fachsemester den Quereinstieg an eine deutsche Hochschule zu schaffen. Im medizinischen Bereich etwa bieten einige ausländische Unis ein Studium nach deutscher Approbationsordnung an, so dass auf die dort studierten Semester später in Deutschland aufgebaut werden kann. Die meisten Hochschulen im Ausland verlangen jedoch mittlerweile hohe Studiengebühren – ganz zu schweigen von den sonstigen Kosten des Auslandsaufenthalts. Die einmaligen Kosten einer Studienplatzklage an mehreren Hochschulen liegen meist deutlich unter den Studiengebühren, die im Ausland pro Semester anfallen – hier wäre also eine Klage auch finanziell eine sinnvolle Alternative. Auch ist es möglich und üblich, vor einer Klage die etwaigen Kosten bei einem Rechtsanwalt zu erfragen, so dass hier kein unübersehbares Kostenrisiko entsteht. Teilweise gibt es auch Rechtschutzversicherungen, die eine Studienplatzklage übernehmen.
Zuletzt noch die Frage: würden Sie Studienanfängern den Weg der Studienplatzklage grundsätzlich empfehlen?
Wie bereits gesagt, hängt es von einigen Faktoren des Einzelfalls ab, ob und in welchem Umfang eine Klage sinnvoll ist. Was ich auf jeden Fall empfehlen kann, ist die Einbeziehung aller möglichen Alternativen, um ungenutzte Wartezeit bis zum Beginn des Studiums zu vermeiden. Auch für Akademiker sind die Anforderungen des Arbeitsmarktes härter geworden. Bei einer späteren Bewerbung kann ein zügiger Studienabschluss in möglichst jungen Jahren für einen Arbeitgeber ein maßgebliches Kriterium sein, sich für einen Bewerber oder eine Bewerberin zu entscheiden. Bei Erwägung einer Studienplatzklage ist es auf jeden Fall zu empfehlen, möglichst früh einen Anwalt zu konsultieren. Bei Abwarten z. B. bis zum Erhalt eines abschlägigen Bescheides können bereits einige wesentliche Fristen verstrichen sein. Die besten Chancen bietet ein möglichst frühzeitiges Vorgehen.
Das Team von just-study.com bedankt sich bei Herrn Prof. Dr. Korte, www.studienplatzklagen.com für das Interview.
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